herrenlose Sache

herrenlose Sache
herrenlose Sache,
 
eine Sache, die nicht im Eigentum einer Person steht. Eine Sache ist entweder von Anfang an herrenlos (z. B. wilde Tiere im Sinne von § 960 Absatz 1 BGB), oder ihr Eigentümer hat das Eigentum an ihr aufgegeben (Dereliktion; § 959 BGB). Der Wille zum Eigentumsverzicht muss erkennbar sein. Nicht zu herrenlosen Sachen werden also mangels Verzichtswillens verlorene Sachen. Herrenlose Sachen kann sich jeder aneignen, wenn die Aneignung nicht verboten ist oder das Aneignungsrecht (z. B. Jagdrecht) eines anderen nicht verletzt wird.
 
In Österreich gelten für die herrenlosen Sachen (freistehende Sachen) ähnliche Bestimmungen (§§ 287, 381 ff. ABGB). - Das schweizerische Recht entspricht dem deutschen Recht (Art. 658, 664, 666, 718 f., 729 ZGB).

Universal-Lexikon. 2012.

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